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AG Grimma - Entscheidung vom 24.08.2011

9 OWi 151 Js 59374/10

Normen:
OWiG § 47 Abs. 2

1. Das Verfahren wird gern. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen d. Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. 1. [...]
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