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AG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 11.01.2011

32 C 2609/10-72

Normen:
ZPO § 256 Abs. 1

1. Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 24.08.2010 der Beklagten zur Rechnungsnummer RE50-621051 genannte Forderung über EUR 96,- nebst EUR 5,- Mahngebühren nicht besteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des [...]
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