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AG Bonn - Entscheidung vom 08.02.2011

104 C 593/10

Normen:
GG Art. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
FamFR 2011, 286
RDV 2011, 254

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zum 28.03.2006 für die Handy-Nummer XXX. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist [...]
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