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VGH Hessen - Entscheidung vom 28.07.2010

5 A 1865/08

Normen:
AO § 69
AO § 34 Abs. 1
AO § 35
AO § 38
AO § 69
AO § 88
AO § 90
AO § 191 Abs. 1
GewStG § 18

Fundstellen:
DVBl 2010, 1255
DÖV 2010, 942

Soweit die Haftungssumme des streitgegenständlichen Haftungsbescheids den Betrag von 65.208,23 EUR übersteigt, wird das Verfahren eingestellt. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 28. [...]
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