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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.02.2010

7 B 09.1718

Normen:
BayHSchG Art. 66 Abs. 1 Satz 5, Satz 8
BayHSchG a.F. Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Satz 6
JAPO 2003 § 15, § 16, § 22, § 26, § 27, § 36, § 72 Abs. 2 Satz 2
JAPO 1993 § 4, § 11, § 15, § 16, § 29
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
BayHSchG Art. 66 Abs. 1 S. 5
JAPO § 27
JAPO § 36 Abs. 2 S. 1
JAPO § 72 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
DVBl 2010, 667
DÖV 2010, 526

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch [...]
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