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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.08.2010

1 S 975/10

Normen:
GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 14
EthylRohrlErG BW § 1
EthylRohrlErG BW § 2
EthylRohrlErG BW § 3
LEntG § 25
LEntG § 37
UVPG § 20
GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1
BWEthylRohrlG § 1 Abs. 2 Nr. 6
BWEthylRohrlG § 3 S. 2 Nr. 3
BWEthylRohrlG § 2 Abs. 1 S. 1
BWEthylRohrlG § 6 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1
LEntG § 37 Abs. 1 S. 1
LEntG § 38 Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 2010, 1390
DÖV 2010, 947

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der [...]
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