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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.03.2010

11 S 1626/08

Normen:
VwVfG § 47
AufenthG § 55
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU § 3 Abs. 4
FreizügG/EU § 6 Abs. 1
Richtlinie 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2 lit. b
Richtlinie 2004/38/EG Art. 12 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 3 Abs. 2
AufenthG §§ 53 ff.
EMRK Art. 8
FreizügG/EU § 2 Abs. 2
FreizügG/EU § 3 Abs. 4
FreizügG/EU § 4
FreizügG/EU § 6 Abs. 1
LVwVfG § 47
VwVfG § 47
RL 38/04/EG Art. 2 Nr. 2 lit. d
RL 38/04/EG Art. 12 Abs. 3

Fundstellen:
DÖV 2010, 571

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2008 - 9 K 2257/06 - geändert. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der [...]
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