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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.08.2010

11 S 1521/10

Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 81 Abs. 4
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
EMRK Art. 8

Fundstellen:
DVBl 2010, 1252
DÖV 2010, 986

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 - 12 K 1626/10 - [...]
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