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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 19.01.2010

4 S 1070/08

Normen:
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.06.1999
Art. 49 EG Art. 50 EG
GG Art. 31
BVO § 5 Abs. 1 S. 1
BVO § 6 Abs. 1
BVO § 7 Abs. 1 Nr. 1
BVO § 13 Abs. 1 S. 1
Freizügigkeitsabkommen Art. 1 Buchst. b
Freizügigkeitsabkommen Art. 5 Abs. 1
Freizügigkeitsabkommen Art. 5 Abs. 3
AEUV Art. 52
EGV Art. 46

Fundstellen:
DÖV 2010, 448

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR [...]
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