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VG Stuttgart - Entscheidung vom 15.07.2010

4 K 4658/09

Normen:
EZulV § 20 Abs. 1
EZulV § 20 Abs. 2
EZulV § 20 Abs. 5 S. 3
TVöD § 7 Abs. 1
TVöD § 7 Abs. 2

Fundstellen:
DVBl 2010, 1188
DÖV 2010, 904

Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1 EUR 224,95 und dem Kläger zu 2 EUR 388,55 jeweils nebst Zinsen [...]
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