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VG Stuttgart - Entscheidung vom 04.05.2010

12 K 4501/08

Normen:
BVO (i. d. F. vom 17.02.2004) § 7 Abs. 7
BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2
BVO § 6 Abs. 1 Nr. 3
BVO § 6 Abs. 1 Nr. 9
BVO § 7 Abs. 3
BVO § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 2
BVO § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3
BVO § 7 Abs. 7 S. 4 Hs. 2
SGB V § 107 Abs. 2
SGB V § 111

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfe in Höhe von 268,24 € zu gewähren. Die [...]
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