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VG Stuttgart - Entscheidung vom 02.11.2010

11 K 437/09

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
AufenthG § 28 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
StAG § 10 Abs. 2

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 , 39 Abs. 1 GKG auf 25.000,- EUR (je € 5.000,- [...]
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