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VG Stuttgart - Entscheidung vom 19.11.2010

11 K 2430/10

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 54a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 54a Abs. 2
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 54 Nr. 5a
AufenthG § 54 Nr. 6
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 6a

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (11 K 2424/10) gegen die Ziff. 1, 2 und 3 im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag [...]
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