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OLG Rostock - Entscheidung vom 16.03.2010

I Ws 92/10

Normen:
UVollzG MV § 63
UVollzO MV Nr. 67
UVollzO MV Nr. 68 Abs. 1 Nr. 6
StPO § 119 Abs. 3
StPO § 119 Abs. 6

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO ). I. Der [...]
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