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OLG Rostock - Entscheidung vom 01.02.2010

I Ws 14/10

Normen:
StPO § 453 Abs. 2 S. 1
StPO § 453 Abs. 2 S. 2

1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Die gemäß § 300 StPO [...]
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