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OLG Naumburg - Entscheidung vom 21.05.2010

10 U 60/08

Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 309 Nr. 8 lit. b ff

Fundstellen:
wrp 2010, 1286

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.189,00 Euro festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und [...]
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