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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 26.02.2010

19 W 12/10

Normen:
GKG § 39 Abs. 1
ZPO § 5
GKG § 39 Abs. 1
ZPO § 5

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30.12.2009 abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird auf 65.442,60 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist [...]
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