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OLG Dresden - Entscheidung vom 12.04.2010

17 W 306/10

Normen:
BNotO § 21
GBO § 29 Abs. 1
BNotO § 21
GBO § 29 Abs. 1

Fundstellen:
DNotZ 2011, 51

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Weißwasser - Grundbuchamt - vom 15.02.2010 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den dort bezeichneten Bedenken Abstand zu [...]
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