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LSG Bayern - Entscheidung vom 14.10.2010

L 11 AS 702/10 B ER

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.08.2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen [...]
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