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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.06.2010

L 11 KR 551/09

Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 2
SGB II § 11
SGB II § 40 Abs. 1
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
SGB III § 335 Abs. 1 S. 2
SGB V § 191 Nr. 2
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
SGB V § 228 Abs. 2
SGB V § 229 Abs. 2
SGB V § 232a
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Zwischen [...]
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