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LG Wuppertal - Entscheidung vom 31.08.2010

17 O 37/10

Normen:
ZPO § 91a
ZPO § 850k

Fundstellen:
JurBüro 2010, 664-665

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO ). Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss [...]
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