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LG Potsdam - Entscheidung vom 04.01.2010

2 O 148/09

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i. H. v. bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu 6 [...]
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