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LG Köln - Entscheidung vom 13.10.2010

28 O 529/10

Normen:
BGB § 823
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 analog
GG Art. 2
GG Art. 5
StGB § 186

Auf den Widerspruch wird die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. Die Parteien streiten über Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Rahmen [...]
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