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LG Köln - Entscheidung vom 13.07.2010

27 O 239/09

Normen:
BGB § 910
BGB § 1004
NachbarRG § 47 Abs. 1 S. 1

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der Zweige der auf ihrem Grundstück und in jeweils 0,65 m bzw. 1,10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit den Klägern stehenden Blaufichten bis zur Grundstücksgrenze [...]
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