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LG Köln - Entscheidung vom 14.07.2010

28 O 128/08

Normen:
UrhG § 31 Abs. 5
UrhG § 73

Fundstellen:
GRUR-Prax 2010, 370
ZUM-RD 2010, 698-704

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, [...]
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