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LG Köln - Entscheidung vom 06.05.2010

29 O 4/09

Der Beklagte wird verurteilt, wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an den Kläger 110.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit [...]
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