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LG Köln - Entscheidung vom 21.07.2010

28 O 146/10

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 analog
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 2
StGB § 186

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die [...]
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