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LG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.07.2010

34 O 77/10

Normen:
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3
UWG § 8 Abs. 4 Nr. 11
LFGB § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit b)

Die einstweilige Verfügung vom 20.05.2010 bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu [...]
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