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LG Dortmund - Entscheidung vom 25.08.2010

21 O 250/09

Normen:
StVO § 2 Abs. 1
StVG § 7
BGB § 823

Fundstellen:
DAR 2012, 463-464

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 226.599,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2007 zu bezahlen. Es wird [...]
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