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LG Aurich - Entscheidung vom 24.08.2010

12 Qs 159/10

Normen:
§ 473 Abs. 1 StPO
StPO § 111a Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2
StGB § 69 Abs. 1
StGB § 69b Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
SVR 2012, 134

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 30.06.2010 (Az: 6 Gs 823/10) wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO ) als unbegründet verworfen. Die Beschwerde des Beschuldigten ist [...]
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