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FG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 04.05.2010

4 KO 409/10

Normen:
RVG § 15a Abs. 1
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
RVG § 49
RVG-VV Nr. 3200
RVG-VV Nr. 2300
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

Unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 19. Februar 2010 [Aktenzeichen: 4 K 17/77] wird die dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 427,45 Euro festgesetzt. I. Der [...]
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