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FG München - Entscheidung vom 08.04.2010

14 K 1009/09

Normen:
ZK Art. 40
ZK Art. 202 Abs. 1
ZK Art. 202 Abs. 3
ZK Art. 215 Abs. 1
ZK Art. 215 Abs. 4
VO Nr. 918/83 Art. 45
VO Nr. 918/83 Art. 46 Abs. 1
VO Nr. 918/83 Art. 131
TabStG § 12
TabStG § 19
TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 5
RL Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Einfuhrabgaben und Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde. Am 28. Februar 2008 [...]
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