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FG München - Entscheidung vom 01.12.2010

3 K 2723/09

Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
AO § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 191 Abs. 3 S. 1, § 171 Abs. 3a S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1
AO 1977 § 232, 47
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
AO § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
AO § 191 Abs. 3 S. 1
AO § 171 Abs. 3a S. 1
AO § 229 Abs. 1 S. 1
AO § 232
AO § 47

1. Der Haftungsbescheid vom 16. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig [...]
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