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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 07.05.2010

1 K 3830/08 E

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2008 wird der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10.09.2007 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 62.956 EUR festgesetzt wird. Der Beklagte trägt die [...]
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