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EuG - Entscheidung vom 22.04.2010

Rs. T-274/08

Normen:
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) Art. 49
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) Art. 71 Abs. 4
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) Art. 86 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) Art. 32 Abs. 5

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtssachen T-274/08 und T-275/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Die Klagen werden abgewiesen. 3. Die Italienische Republik trägt die Kosten. Rechtlicher Rahmen Regelung über die Finanzierung [...]
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