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EuG - Entscheidung vom 03.03.2010

Rs. T-429/05

Normen:
Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinien 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. L 332, S. 1) und 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22) Art. 10 Abs. 1
Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinien 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. L 332, S. 1) und 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22) Art. 11 Abs. 1

Fundstellen:
PharmR 2010, 170
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Artegodan GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. Rechtlicher Rahmen [...]
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