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BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2010

10 B 14.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, 3

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 10 B 14.10 - Aktenzeichen 10 C 23.10

DRsp Nr. 2010/14755

Zulassung der Revision hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1, 3 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG )

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, 3;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: VGH Hessen, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 A 774/08