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BVerwG - Entscheidung vom 10.02.2010

10 B 44.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 10 B 44.09

DRsp Nr. 2010/4925

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Beschwerde bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Soweit sie der Auffassung ist, die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative seien nicht nachvollziehbar, wendet sie sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation. Eine bestimmte fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hierbei nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 07.30340