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BVerwG - Entscheidung vom 29.04.2010

8 KSt 12.09

Normen:
GKG § 66 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 12.09

DRsp Nr. 2010/8619

Rechtmäßigkeit eines auf Grundlage eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Kostenentscheids

Im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz nach § 66 GKG wird nicht eine vorangegangene unanfechtbare Kostenentscheidung geprüft.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das von der Klägerin und Erinnerungsführerin mit ihrem (an die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten) Schreiben vom 14. Dezember 2009 geltend gemachte Begehren, in den Verfahren BVerwG 8 PKH 3.08 und BVerwG 8 B 57.08 "die falschen Kostenentscheide" aufzuheben, bezieht sich ersichtlich auf die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2008 im Verfahren BVerwG 8 B 57.08. Mit dieser Kostenrechnung ist die Klägerin zur Zahlung von 3 512 EUR aufgefordert worden. Im Verfahren BVerwG 8 PKH 3.08 sind dagegen keine Gerichtskosten erhoben worden.

Über dieses als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegende Begehren entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder (des zuständigen Senats) als Einzelrichter.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus dem in dem Beschluss des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 in dem Verfahren H. B. gegen den Landrat des Landkreises N. - BVerwG 8 B 57.08 - (VG 6 A 440/7) festgesetzten Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 250 000 EUR. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3 512 EUR fehlerhaft berechnet sind. Dem Kostenansatz ist die Gebühr für die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nummer 5500 des KostVerz bei einem Streitwert von 250 000 EUR zugrunde gelegt worden.

Soweit sich die Klägerin und Erinnerungsführerin dagegen wendet, dass sie überhaupt Kosten übernehmen muss, übersieht sie, dass sich diese Verpflichtung aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 ergibt. Danach hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 440/07