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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2010

3 B 12.10 (3 C 23.10)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 3 B 12.10 (3 C 23.10)

DRsp Nr. 2010/14739

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bzgl. einer Änderung einer Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. November 2009 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 511,30 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: VGH Hessen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 5 A 2308/08