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BVerwG - Entscheidung vom 10.12.2010

3 B 53.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 3 B 53.10

DRsp Nr. 2011/803

Darlegungsumfang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Verneinung einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nur ansatzweise entsprechenden Weise dargelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. März 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 ;

Gründe

Der Kläger, der als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt worden ist, begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ( VwRehaG ) wegen eines Gesundheitsschadens. Die nach Antragsablehnung zunächst erhobene Klage hat er zurückgenommen. Der unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03) erneut gestellte Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ( VwVfG M-V) nicht vorlägen. Der Kläger könne auch keine Rücknahme des Bescheides gemäß § 48 VwVfG M-V verlangen, weil er nicht von einer hoheitlichen Maßnahme im Sinne des § 1 VwRehaG betroffen gewesen sei.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig. Keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO wird in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO auch nur ansatzweise entsprechenden Weise dargelegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Art einer Revisionsbegründung in überwiegend wenig fallnahen Ausführungen zum materiellen Verwaltungs- und Rehabilitierungsrecht. Allein entscheidungserheblich ist nach dem angefochtenen Urteil hingegen die Verneinung einer Pflicht des Beklagten zum Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Die damit zusammenhängenden Fragen werden jedoch von der Beschwerde nicht in den Blick genommen. Es ist aber nicht Sache des Revisionsgerichts, eine mögliche Begründung für die ganz allgemein beanspruchte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die pauschal geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 ) oder einen Verfahrensmangel herauszuarbeiten. Abgesehen davon liegt ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht vor.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2145/06