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BVerwG - Entscheidung vom 14.10.2010

10 B 12.10

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114
AufenthG § 60 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 10 B 12.10 - Aktenzeichen 10 PKH 5.10

DRsp Nr. 2010/19113

Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Frage der politischen und sozialen Verhältnisse im Kosovo im Hinblick auf einen Aufenthaltsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland als klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts

Der Angriff einer Beschwerde auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungsbegründung kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache führen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 ; AufenthG § 60 Abs. 1 ;

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde, die geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Angehörige der Volksgruppe der Roma, deren Eltern vor deren Flucht aus dem Kosovo Verfolgungshandlungen durch die albanische Mehrheitsbevölkerung des Kosovo ausgesetzt waren, bei Rückkehr in das Kosovo erneute Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die albanische Mehrheitsbevölkerung des Kosovo ohne Schutzgewährung durch staatliche Organe oder internationale Organisationen befürchten müssen". Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse im Kosovo. Der Sache nach greift die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungsbegründung an. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht erreichen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 11 S 332/07