Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 14.07.2010

8 B 110.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 8 B 110.09

DRsp Nr. 2010/13940

Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - [...]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr werden nach Art einer Berufungsbegründung lediglich Einwände gegen die erfolgte Abweisung der Klage vorgebracht.

2.

Der des Weiteren mit der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.

3.

Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht in eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO umzudeuten. Soweit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe "für die Klägerin völlig überraschend die Auffassung vertreten, es läge kein Wiederaufnahmegrund vor" und soweit damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden sollte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Vorbringens. Die Klägerin ist ausweislich der Niederschrift vom 21. Juli 2009 zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen worden war. Sie hat sich damit selbst die Möglichkeit genommen, Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen und an einem Rechtsgespräch mit dem Gericht teilzuhaben.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Weimar, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 574/09