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BVerwG - Entscheidung vom 02.07.2010

2 B 46.10

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 2 B 46.10

DRsp Nr. 2010/13471

Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Der Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 669/10