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BVerwG - Entscheidung vom 30.04.2010

8 KSt 9.09

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 9.09

DRsp Nr. 2010/8621

Änderung des Wertes des Streitgegenstandes nach dem Bodenrichtwert bzw. Verkehrswert

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Wertes des Streitgegenstandes wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das als Anregung formulierte Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen den im Verfahren BVerwG 8 B 74.09 mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5 000 EUR festgesetzten Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Die Klägerin hat zwar schriftsätzlich vortragen lassen, "für das Gebiet der Belegenheit" gelte nach Auskunft des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt ein Bodenrichtwert von 40 EUR. Hinreichende Belege für den Bodenricht-/Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke/Flurstücke hat sie jedoch nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag des Beklagten, dass der Verkehrswert noch deutlich unter dem Streitwert von 5 000 EUR liege, hat sie sich vielmehr im Hinblick auf die unklare Situation mit dem festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt.