BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 9.09
Änderung des Wertes des Streitgegenstandes nach dem Bodenrichtwert bzw. Verkehrswert
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Wertes des Streitgegenstandes wird abgelehnt.
Gründe
Das als Anregung formulierte Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen den im Verfahren BVerwG 8 B 74.09 mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5 000 EUR festgesetzten Wert des Streitgegenstandes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Die Klägerin hat zwar schriftsätzlich vortragen lassen, "für das Gebiet der Belegenheit" gelte nach Auskunft des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation in Sachsen-Anhalt ein Bodenrichtwert von 40 EUR. Hinreichende Belege für den Bodenricht-/Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke/Flurstücke hat sie jedoch nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag des Beklagten, dass der Verkehrswert noch deutlich unter dem Streitwert von 5 000 EUR liege, hat sie sich vielmehr im Hinblick auf die unklare Situation mit dem festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt.