BVerfG, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2506/09
DRsp Nr. 2010/15642
Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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