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BVerfG - Entscheidung vom 14.09.2010

1 BvR 2494/09

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2494/09 - Aktenzeichen 1 BvR 1257/10

DRsp Nr. 2011/1152

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 32/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 32/09
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OH 1/06