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BVerfG - Entscheidung vom 02.12.2010

2 BvR 1067/10

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1067/10

DRsp Nr. 2011/844

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der Ernennungsurkunde an einen Beamten für die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers

Der Dienstherr ist verpflichtet, vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfGK 12, 206 <208 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, S. 1430 ) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, a.a.O., m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 ME 7/10
Vorinstanz: VG Hannover, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 B 6174/09