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BVerfG - Entscheidung vom 04.02.2010

2 BvQ 5/10

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 2 BvQ 5/10

DRsp Nr. 2010/3989

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt sind.

Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dargetan ist.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des - Zweiten Senats vom 30. März 2009 2 BvQ 18/09 -, [...], Rn. 2 m.w.N.).

Der Antragsteller ist daher zunächst gehalten, sich mit seinem Begehren an die Fachgerichte zu wenden. Diese sind in erster Linie berufen, über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Überführung eines Verurteilten in die Strafhaft sowie etwaige Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher zu befinden. Dabei wird die von dem Antragsteller begehrte Freilassung wegen einer fehlerhaften Überführung in die Strafhaft jedoch allenfalls in extremen Ausnahmefällen zu erwägen sein, denn grundsätzlich bietet ein auf eine Freiheitsstrafe erkennendes Urteil eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des - Zweiten Senats vom 8. April 2004 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 <253> ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.