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BVerfG - Entscheidung vom 13.10.2010

2 BvR 1010/08

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1010/08

DRsp Nr. 2011/1151

Festsetzung des Gegenstandswertes im Hauptsacheverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde

Tenor

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG ).

2

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.